| Novellierung |
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Nachdem das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in den letzten dreißig Jahren fast unverändert gültig war, wurde es mit der Novellierung grundlegend modernisiert. Dabei wurden insbesondere die heutigen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung, die den Einfluss von Lärm auf die Gesundheit der Menschen beschreibt, berücksichtigt. Zudem wurden einige hiermit inhaltlich eng zusammenhängende Regelungen des Luftverkehrsgesetzes zum Fluglärmschutz angepasst und inhaltlich fortentwickelt. In erster Linie bedeutet das, eine bessere Information der Betroffenen und eine stärkere Berücksichtigung der Lärmschutzbelange bei fluglärmrelevanten Entscheidungen zu gewährleisten. Mit der Novelle des Gesetzes werden vor allem die für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs maßgeblichen Grenzwerte abgesenkt und das Verfahren für die Berechnung der Lärmbelastung modernisiert. Beispielsweise wird der Grenzwert für die Tag-Schutzzone 1 bei bestehenden Verkehrsflugplätzen um 10 dB(A) gesenkt. Nach dem alten Fluglärmgesetz von 1971 bestand ein Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnungen erst, wenn der Fluglärm über einem Dauerschallpegel von 75 Dezibel lag. Untersuchungen haben ergeben, dass bei derart hohen Belastungen die Menschen nicht nur Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität empfinden, sondern auch einem deutlichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind. Bei den Grenzwerten wird generell zwischen bestehenden und neuen bzw. wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen sowie zwischen zivilen und militärischen Flugplätzen differenziert. Für Flugplätze mit relevantem Nachtflugbetrieb wird erstmals innerhalb des Lärmschutzbereiches eine Nacht-Schutzzone eingerichtet. Zusätzlich ist eine Entschädigung für Beeinträchtigungen im Außenwohnbereich vorgesehen. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist mit der Novellierung auf die Bundesländer übergegangen. Dennoch wird von allen Seiten besonderer Wert auf einen bundeseinheitlichen Gesetzesvollzug gelegt. Die Grundlage hierfür soll jetzt in einer „Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ gelegt werden. |




